FAQ - Häufige Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Fragen zur Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage

Die Gasbeschaffungsumlage wird abgeschafft - Was sind die Hintergründe?

Die von der Politik zum 1. Oktober beschlossene Gasbeschaffungsumlage wurde kurzfristig gekippt. Die Gasbeschaffungsumlage wurde ursprünglich von der Bunderegierung eingeführt, um in Not geratene Gasimporteure vor einer Insolvenz zu schützen und damit die Energieversorgung in Deutschland zu sichern. Die Gasbeschaffungsumlage hätte zu Mehrkosten in Höhe von rund 500 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt (20.000 kWh) geführt.

 

Was bedeutet das für die Gaskunden der eva?

Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von der eva selbstverständlich an die Kunden weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Arbeitspreis zum 1. November nicht wie angekündigt in Höhe der Gasbeschaffungsumlage sowie dem Nachholbedarf dieser Umlage für den Monat Oktober steigt.

 

Was passiert jetzt mit meinem Abschlag und muss ich etwas tun?

Wichtig für Sie: Sie müssen nichts tun. Sie zahlen automatisch den um die weggefallene Beschaffungsumlage niedrigeren Preis. Wir haben Ihren Abschlag zum 1. November nicht erhöht, aus diesem Grund ist eine Senkung nicht nötig. Sollten Sie eine Abschlagsänderung oder eine Beratung zu Ihrem Abschlag wünschen, kontaktieren Sie uns bitte. Die Anpassung Ihres Abschlages können Sie auch jederzeit bequem über unser Kundenportal vornehmen.

 

Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um Gaskunden zu entlasten?

Die Bundesregierung hat die Gasbeschaffungsumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir unsere Kunden informieren.

 

Kommt es außerdem zu der angekündigten Steuersenkung?

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland begrüßt die eva die von der Bundesregierung angekündigte Umsatzsteuersenkung von 19 Prozent auf 7 Prozent zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024. Die eva wird die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kunden weitergeben. Der Bundesrat soll diese Senkung am 07. Oktober 2022 beschließen.

 

Was können Kunden tun, um Ihre Energierechnung zu vermindern?

Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen. Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten: vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger. Wir haben Ihnen einige Energiespartipps zusammengestellt, klicken Sie bitte hier.

 

Müssen Kunden der eva wegen der Umlagen oder der befristeten Mehrwertsteuersenkung selbst in irgendeiner Weise aktiv werden?

Nein. Kunden müssen nichts tun. Die Preise werden automatisch angepasst und auf unserer Webseite veröffentlicht. Der verminderte Umsatzsteuersatz wird in den Jahresabschlussrechnungen unserer Kunden automatisch berücksichtigt.

Fragen zur Gasspeicherumlage und zur Gasbeschaffungsumlage

Was ist die Gasspeicherumlage?

Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern, THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.

 

Was ist die Gasbeschaffungsumlage?

Die Bundesregierung hat von ihrer Befugnis des Energiesicherungsgesetzes (§ 26 EnSiG) Gebrauch gemacht und mit der neuen Gaspreisanpassungsverordnung Regelungen erlassen, wonach die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffungen den Gasimporteure im Falle einer erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen erstattet und in Form der sogenannten Gasbeschaffungsumlage weitergegeben werden können. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.

 

Bei der nun beschlossenen Umlage nach Energiesicherungsgesetzes § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die diese Kosten an ihre Kunden weitergeben können. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Die § 26 EnSiG-Umlage soll damit eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern erlauben. Weitere Ausführungen für die Gründe und das Verhältnis zum gesetzlichen Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG finden sich auch in dem Fragen-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Mit der Umlage werden die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung solidarisch auf alle Gaskunden umgelegt. Die Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein und ist zeitlich bis zum 1.4 2024 begrenzt. Durch die lange Laufzeit wird die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Umlage über diesen Zeitraum zu verteilen und damit zu begrenzen.

 

Ab wann und wie lange müssen die Umlagen gezahlt werden?

Beide Umlagen können erstmals für den Oktober 2022 erhoben werden. Energieversorgern ist es in der Regel nicht möglich, diese Umlagen vorzufinanzieren. Daher werden viele Energieversorger gezwungen sein, ihren Kunden die Umlage mit einer Preisänderung bereits im Oktober oder mit etwas Zeitverzug weiterzugeben.

 

Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Stand vom Markgebietsverantwortlichen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen vom 1.10.22 bis zum 1.4.25 erhoben.

 

Die Gasbeschaffungsumlage wird nach derzeitigem Stand vom Markgebietsverantwortlichen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen vom 1.10.22 bis zum 1.04.24 erhoben.
Die Weitergabe der Umlagen durch die Energieversorgungsunternehmen an die Endkunden ist bisher nicht ausdrücklich geregelt und kann davon abweichen.

 

Wie hoch sind die Umlagen?

Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage beträgt aktuell 2,419 ct/kWh und wurde am 15. August 2022 von Trading Hub Europe (THE) veröffentlicht. Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wird regelmäßig (alle drei Monate) überprüft und ggf. angepasst. Es kann also sein, dass sich bereits nach drei Monaten Änderungen ergeben, die eine erneute Preisanpassung notwendig machen. Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen nach oben als auch für Preissenkungen.


Die Veröffentlichung der Höhe der Gasspeicherumlage erfolgte am 18. August 2022. Sie beträgt 0,059 Cent ct/kWh. Die Höhe der festgelegten Gasbeschaffungsumlage wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden. Zwischen zwei Anpassungen sollen jedoch grundsätzlich drei Monate liegen. Es kann also sein, dass sich bereits nach drei Monaten Änderungen ergeben, die eine erneute Preisanpassung notwendig machen. Allerdings gilt das für Preisanpassungen nach oben und nach unten.

 

Wie oft werden die Gaspreise für Endkunden geändert?

Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe für die Preisanstiege waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen. Die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil müssen sie mehr als das Fünffache für Energie bezahlen als noch Anfang 2021. Das kann dazu führen, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.


Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, staatlich induzierte Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren änderten sich diese über das Jahr kaum, so dass die Endkundenpreise stabil waren. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es wahrscheinlich, dass Kunden nun mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen.

 

Was können Kunden tun, um Ihre Energierechnung zu vermindern?

Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen. Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten: vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger. Wir haben Ihnen einige Energiespartipps zusammengestellt, klicken Sie bitte hier. Die Online-Plattform www.ganz-einfach-energiesparen.de hilft Ihnen mit Tipps und Tricks, wie Sie schnell und einfach im Alltag Energie sparen können oder Maßnahmen, die sich im Haus oder der Wohnung mit überschaubarem Aufwand umsetzen lassen. Über ausgewählte Suchportale finden Privat- wie Gewerbekunden die relevanten Förderprogramme und Beratungsangebote.

 

Erhöhen sich die Abschläge für die Gaslieferung?

Wir empfehlen Ihnen, die Abschläge für die Gaslieferung den neuen Preisen anzupassen. Dies ist notwendig, damit Sie mit der Jahresrechnung keine zu hohe Rückzahlungsforderung erhalten. Die Anpassung können Sie jederzeit bequem über unser Kundenportal vornehmen. Gerne nimmt auch unser Kundenservice Ihre Anpassung entgegen.

 

Was kann ich tun, wenn ich die Rechnung nicht mehr bezahlen kann?

Sollten Sie bereits absehen können, dass Sie eine Rechnung oder die erhöhten Abschläge nicht bezahlen können, melden Sie sich zeitnah bei unserem Kundenservice. Gemeinsam können wir dann im Dialog nach Lösungen suchen.


Ebenso sollten die betroffenen Personen rechtzeitig mit Ihren örtlichen Transferleistungsträgern (Sozial- und Arbeitsämter) sowie Energie- und Sozialberatungsstellen Kontakt aufnehmen, um gemeinsam Lösungen zu suchen.

Fragen zur Ausrufung der Alarmstufe Gas durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima

Wann tritt die Alarmstufe des Notfallplans Gas ein?

Die Alarmstufe wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz per Pressemitteilung bekannt gegeben. Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Diese Meldung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni 2022 veröffentlicht.

 

Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe?

Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist weiter gewährleistet. Aber die Lage muss sehr genau beobachtet werden. Mit der jetzt ausgerufenen Alarmstufe wird die Beobachtung intensiviert und das Signal verstärkt, dass der Verbrauch aus Vorsorgegründen reduziert werden soll. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich allein mit der Ausrufung der Alarmstufe durch das Bundeswirtschaftsministerium erst einmal nichts. Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure - also insbesondere die Gasnetzbetreiber und die Gashändler - noch in Eigenregie um die Aufrechterhaltung einer stabilen Gasversorgung. Auch hier können die in Stufe 2 des Notfallplans Gas genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

 

Was sind geschützte Kunden?

Neben Privathaushalten gelten Unternehmen grundlegender sozialer Dienste (z. B. Krankenhäuser, Verwaltung etc.) oder Unternehmen, die Fernwärme produzieren, als geschützt, sofern sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Erzeugt ein Unternehmen mit seinem Gas nur teilweise Heizwärme für Privathaushalte oder geschützte Kundengruppen, so ist auch nur jener Anteil an Gasbezug geschützt. Gemäß § 53a EnWG gibt es keine weitere Unterscheidung nach „Systemrelevanz“ oder „kritischer Infrastruktur“!

 

Welche Maßnahmen ergreift die eva jetzt?

Die Energieversorgung Apolda GmbH hat seit dem Beginn der Ukraine-Krise einen Krisenstab eingerichtet. Der Krisenstab beobachtet stetig die aktuelle Lage rund um die Gas- und Stromversorgung, um schnell und angemessen reagieren zu können. Darüber hinaus bleiben wir in der aktuellen Alarmstufe weiter im engen Austausch mit den nicht-geschützten Kunden.

 

Was können die Kunden tun?

Jede Kilowattstunde Gas, die wir im Sommer einsparen, trägt dazu bei, dass wir mehr Gas einspeichern und dadurch besser durch den Winter kommen können. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen. Dies gilt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Industrie als größtem Erdgasverbraucher. Es braucht jetzt eine gemeinsame Kraftanstrengung.
Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raumtemperatur oder die Dauer des Duschens. Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen.

 

Insbesondere im kommenden Winter sollte Haushalte auch noch stärker auf hier Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Durch Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Gasverbrauch um sechs Prozent reduzieren.

 

Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe für die Versorgungssicherheit?

Die Versorgung ist aktuell weiterhin gewährleistet. Es lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, wie lange die Versorgung ohne größere Eingriffe nahezu im Normalzustand weiterlaufen kann. In jedem Fall sind Haushaltkunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.

 

Welche Auswirkungen hat die Ausrufung der Alarmstufe auf die Preise?

Es ist davon auszugehen, dass nach Verkündung der Alarmstufe die Preise an den Gas-Handelsplätzen steigen. Welchen Einfluss das auf die Endkundenpreise haben wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Klar ist, dass aufgrund des ohnehin sehr hohen Börsenpreisniveaus der Druck auf die Gaspreise sehr hoch ist.

 

Durch stark ansteigende Preise wächst das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen bei einzelnen Energieversorgungsunternehmen in der Lieferkette. Dadurch kann ein Dominoeffekt entstehen, der weitere Unternehmen erfasst und letztlich die Gewährleistung der Energieversorgung bedrohen kann. Die bereits beschlossenen Rettungsschirme der Bundesregierung können hier einen Beitrag leisten, um das Risiko zu senken.

 

Können Versorger in der Alarmstufe einfach die Preise erhöhen?

Preisänderungen sind unabhängig von der Ausrufung der Alarmstufe nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben z.B. in der Grundversorgungsverordnung und unter den dort festgeschriebenen Bedingungen grundsätzlich möglich. Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) enthält nun in §24 ein außerordentliches gesetzliches Preisanpassungsrecht. Die Anwendung des Preisanpassungsrechts setzt voraus, dass sowohl das Bundeswirtschaftsministerium die Alarmstufe ausruft als auch die Bundesnetzagentur einen Gasmangellage feststellt. Letzteres ist bisher nicht erfolgt, so dass das Recht zur Preiserhöhung nach § 24 EnSiG bisher nicht anwendbar ist.

 

Eine erhebliche Reduzierung der Gesamtimportmengen nach Deutschland kann dazu führen, dass Gasversorger nicht die langfristig gekauften Gasmengen erhalten, sondern zu den aktuell sehr hohen Großhandelspreisen Ersatz beschaffen müssen. Es besteht das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen bei einzelnen Energieversorgungsunternehmen in der Lieferkette.

 

Um solche Entwicklungen zu vermeiden, sieht das Energiesicherungsgesetz die Möglichkeit zur kurzfristigen Preisanpassung vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorger trotz eventuell notwendiger Ersatzbeschaffungen infolge einer Gasmangellage ihren Versorgungsauftrag erfüllen können. Das Preisanpassungsrecht deckt nur Ersatzbeschaffungen wegen ausgefallener Importmengen nach Deutschland ab. Die Nutzung dieses zusätzlichen Rechts ist allerdings sehr herausfordernd für alle Beteiligten. Das Gesetz sieht verschiedene Bedingungen für die Abwicklung der Preisanpassung, ihre regelmäßige Überprüfung und die Preisabsenkung nach Beendigung der Mangellage vor.

 

Erwarten Sie, dass Energie-Unternehmen Insolvenz anmelden müssen?

Es ist sehr zu hoffen, dass sich solche Fälle vermeiden lassen.

 

Bei einer erheblichen Reduzierung von Gasimportmengen können allerdings systemgefährdende Wiedereindeckungsrisiken bei den Energieversorgungsunternehmen eintreten. Im Falle auftretender Liquiditäts- bzw. Verschuldungsprobleme sind ergänzende Liquiditätshilfen und Zuschüsse für Energieversorgungsunternehmen sowie ein eng gefasstes Insolvenzmoratorium aus Sicht der Energiewirtschaft erforderlich, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

 

Müssen jetzt Energie-Unternehmen vom Staat gestützt werden?

Der neu eingeführte Paragraf 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) mit der Möglichkeit der Preisanpassung für Energieversorger soll einen Beitrag leisten, um die Lieferketten zu stützen. Die Umsetzung des Preisanpassungsrechtes ist allerdings in der Praxis herausfordernd und mit einem Zeitverzug versehen. Darüber hinaus ist es bisher nicht anwendbar, da die Bundesnetzagentur die erhebliche Reduzierung der Gasimporte nicht festgestellt hat. In jedem Fall müssen daher auch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass die Energieversorger ihre Aufgaben auch in der Krise bewältigen können. Entsprechende Bausteine finden sich in dem von der Bundesregierung beschlossenen Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen.

 

Zu den darin enthaltenen Programmen gehört ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern und die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen. Beide Programme sind startklar und können genutzt werden.

 

Zu dem beschlossenen Maßnahmenpaket gehört auch ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses. Darüber hinaus gibt es ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Milliarden Euro vorgesehen.

 

Ob diese Maßnahmen ausreichen, ist noch zu prüfen.

 

Welche Alternativen zu russischem Gas gibt es, wie schnell können diese genutzt werden?

Aktuell kommt auch verstärkt Flüssigerdgas via Großtanker aus den USA nach Europa und die USA haben eine Erhöhung der langfristigen Lieferungen zugesagt. Die derzeit größten LNG-Anbieter sind Katar, Australien und auch die USA. Insbesondere dort sind viele Produzenten in der Lage, ihre Angebotsmenge kurzfristig auszuweiten, um auf eine erhöhte Nachfrage zu reagieren.

 

Mittelfristig werden der massive Ausbau Erneuerbarer Energien, eine diversere Lieferstruktur für alle Energieimporte und der Hochlauf von Wasserstoff entscheidend für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Deutschland sein. Dabei müssen wir unabhängig von fossilen Energieträgern werden. Insbesondere für die Erneuerbaren Energien muss nun endlich klar sein, dass beispielsweise Hemmnisse bei der Genehmigung und Realisierung der Projekte der Vergangenheit angehören müssen.

 

Wie ist der Ausblick auf den nächsten Winter?

Für den kommende Heizperiode im Winter 2022/2023 wird ein Mix aus Maßnahmen die Versorgungssicherheit stützen: die über den Sommer gefüllten Gasspeicher, steigende Importe aus westlichen und nördlichen Nachbarländern, ein erstes verfügbares Terminal zur Anlandung von Flüssiggastankern und Einsparungen und Effizienzen in Industrie und privaten Haushalten.

 

Der BDEW schätzt in einer Kurzstudie, dass sich kurzfristig 19 % des deutschen Gasbedarfs substituieren oder einsparen lassen. Dies entspricht einem Drittel der Gasimporte aus Russland. Das Bundeswirtschaftsministerium hält laut 2. Fortschrittsbericht Energiesicherheit eine weitgehende Unabhängigkeit von russischen Gasimporten im Sommer 2024 für möglich.

 

In den unterschiedlichen Szenarien und Kurzstudien gibt es unterschiedliche Einschätzungen der Deckungslücke für den Winter 2022/23. Es besteht aber Einigkeit, dass bei einem Liefer-stopp erhebliche Einsparungen notwendig sind, da die Gaslieferungen aus Russland bis zum bevorstehenden Winter nicht vollständig ersetzt werden können.

 

Wie schnell können wir LNG geliefert bekommen?

Durch den sprunghaften Anstieg der Nachfrage aus Europa stoßen die Verflüssigungskapazitäten in den Lieferländern an Grenzen. Deutliche Ausweitungen der Förderung und der Verflüssigungskapazitäten waren unter anderem in Katar, den USA oder Australien bereits geplant und werden nun beschleunigt umgesetzt.

 

Die LNG-Versorgung hat Auswirkungen auf das Angebot am Erdgasmarkt. Das verdeutlichen die BDEW-Erdgasdaten vom 23.06.22: Aktuell kostet Erdgas im längerfristigen Handel des Terminmarkts für das Lieferjahr 2023 104,97 €/MWh. Für das Lieferjahr 2025 liegt der Preis aktuell bei 55,42 €/MWh. Durch LNG-Lieferungen kann die Abhängigkeit von russischen Pipelinelieferungen mit dem Ausbau der Infrastruktur in Deutschland und den Lieferländern aufgelöst werden. Das bedeutet aber auch, dass aktuell das Preisniveau stark vom konkurrierenden asiatischen Markt beeinflusst wird.

 

Gibt es genug LNG-Tanker für den erwarteten Mehrbedarf bei einem Stopp russischer Gaslieferungen?

Aktuelle Tanker haben eine Kapazität von 120.00 bis 145.000 m³ LNG. Der größte derzeit verfügbare Tanker fasst 266.000 m³ LNG. Weltweit sind rund 500 LNG-Tanker im Einsatz. 150.000 m3 LNG entsprechen 0,92 TWh Erdgas (Brennwert). Zur Deckung des in Deutschland verbrauchten russischen Gases im Jahr 2021 wären knapp 500 Tankerladungen notwendig gewesen.

 

Grundsätzlich stehen genügend LNG-Tanker zur Verfügung. Der Flaschenhals besteht eher in den Verflüssigungsanlagen und damit der kurzfristigen Verfügbarkeit von zusätzlichem LNG am Markt. Das bedeutet, dass europäische und asiatische Märkte stark um die kurzfristig verfügbaren Mengen konkurrieren.

 

Wie hoch ist der Erdgasverbrauch in Deutschland und wie viel Gas kam zuletzt aus Russland?

Deutschland hatte 2021 einen Erdgasverbrauch von 1016,2 Terrawattstunden (104 Milliarden Kubikmeter), der Nettoimport lag bei 904,5 TWh (92,5 Mrd. m³). Rund die Hälfte davon, 46 Mrd. m³, kam 2021 aus Russland. Im April 2022 lag der Anteil russischen Gases noch bei 35%.

 

Haben Sie eine Grafik zum Gasverbrauch nach Verbrauchergruppen?

 

Quelle: www.bdew.de (Stand: 27.06.2022)

Fragen zum EEG-Umlage-Entlastungsgesetz

Gilt die Absenkung auch in meinen Tarif?

Ja, die Senkung wird in allen Stromprodukten vorgenommen, in denen die EEG-Umlage enthalten ist, unabhängig ob Grundversorgung oder Sonderliefervertrag, z.B. APFELstrom.

 

Wird die Absenkung in vollem Umfang weitergegeben?

Das EEG-Umlagen-Entlastungsgesetz sieht die Absenkung in voller Höhe (3,723 ct/kWh netto) vor. Wir setzen diese Entlastung auch gesetzeskonform um und senken die Stromprodukte um die volle Höhe der EEG-Umlage.

 

Dem gegenüber ist es unzulässig, die vorgeschriebene Preissenkung mit Kostensteigerungen, insbesondere mit gestiegenen Beschaffungskosten, zu verrechnen.

 

Verändern sich meine Abschläge?

Eine Anpassung der Abschläge zum 01.07.2022 ist gesetzlich nicht vorgesehen. So wird die Absenkung zwar ab dem 01.07.2022 umgehend berücksichtigt, die Entlastung wird jedoch für den Letztverbraucher erst mit dessen darauffolgender Verbrauchsabrechnung sichtbar. Sie können Ihren Abschlag aber jederzeit ändern. Am besten über unser Kundenportal, aber auch per Telefon, E-Mail oder Brief.

 

Wo kann ich meinen Zählerstand melden?

Auf unserer Website könne Sie in der Zeit vom 17.06.-15.07.2022 Ihre Zählerstände melden. Wir haben auf der Startseite einen Button eingefügt. Gern können Sie Ihren Zählerstand auch per Kontaktformular, Telefon, E-Mail oder Brief an uns senden. Sie sind nicht verpflichtet, uns Ihren Zählerstand zum Stichtag mitzuteilen. Erhalten wir keine Meldung, wird dieser automatisch rechnerisch abgegrenzt (geschätzt).

 

Wie und wo kann ich die Absenkung nachvollziehen?

Gesetzlich (§ 118 Abs. 40 S. 2 EnWG) bestimmt ist, dass in der nächsten Stromabrechnung der Betrag um den sich die Stromrechnung durch die Preissenkung gemindert hat, transparent auszuweisen ist. Das heißt für Sie, in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 Ihr „regulärer“ Arbeitspreis und ab 01.07.2022 Ihr um die EEG-Umlage geminderten Arbeitspreis ausgewiesen. Der durch den Wegfall der EEG-Umlage (3,723 ct/kWh netto) eingesparte Betrag ergibt sich aus der Verbrauchsmenge ab 01.07.2022 multipliziert mit der weggefallenen EEG-Umlage.

 

Fragen zu Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Energiewirtschaft

Ist die Energieversorgung in Deutschland gefährdet?

Sicher ist: In diesem Winter wird jeder Gas- und Fernwärmekunde eine warme Wohnung haben. Wir haben in Europa Sicherungsmechanismen, die in einer Engpasssituation greifen. In jedem Fall sind Haushaltkunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt. Auch würden vertraglich geregelte Abschaltvereinbarungen mit der Industrie oder der Wechsel auf andere Energieträger die Nachfrage nach Erdgas drosseln.

 

Die Energiewirtschaft steht in engem Austausch mit der Regierung. Sie beobachtet die aktuelle Lage genau und bewertet sie regelmäßig entlang der bestehenden Vorsorgepläne neu.

 

Wie groß ist die Abhängigkeit von Gaslieferungen aus Russland?

Russland liefert mehr als 50 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases. In Süddeutschland stammt das Erdgas bislang nahezu vollständig aus russischen Quellen. Sollten Lieferungen aus Russland kurzfristig ausfallen, ist das eine große Herausforderung.

 

Wie sehen Alternativen aus, um Deutschland weiter mit Erdgas zu versorgen?

Europa kann auf einen breiten Liefermix bauen: Gas kommt gewissermaßen aus allen Himmelsrichtungen nach Europa und somit auch nach Deutschland. Hinzu kommt die sehr gute Gasspeicher-Infrastruktur insbesondere in Deutschland sowie das europäische Gas-Verbundnetz, dass den innereuropäischen Gas-Austausch ermöglicht und das in den vergangenen Jahren immer stärker ausgebaut worden ist.

 

Aktuell kommt auch verstärkt Flüssigerdgas via Großtanker aus den USA. In gewissem Umfang besteht die Möglichkeit, zusätzliche Flüssigerdgas-Mengen zu beziehen. Die derzeit größten LNG-Anbieter sind Katar, Australien und auch die USA. Insbesondere dort sind viele Produzenten in der Lage, ihre Angebotsmenge kurzfristig auszuweiten, um auf Nachfrageschwankungen zu reagieren.

 

Mittelfristig wird der massive Ausbau Erneuerbarer Energien, eine diversere Lieferstruktur und der Hochlauf von Wasserstoff bedeutsam für eine diversifizierte Versorgungssicherheit sein. Wir müssen unabhängig von fossilen Energieträgern werden. Insbesondere für die erneuerbaren Energien muss nun endlich klar sein, dass Hemmnisse bei der Genehmigung und Realisierung der Projekte der Vergangenheit angehören müssen.

 

Wie ist der Füllstand der hiesigen Speicher?

Die deutschen Gasspeicher sind kurz vor dem Winterende auf einem vergleichbaren Füllstand wie in den Vorjahren. Tagesaktuelle Daten zu den Gasspeicherfüllständen in Europa finden Sie hier: https://agsi.gie.eu/#/

 

Kann die Erdgas-Versorgung ohne Russland im nächsten Winter gesichert werden?

Die Energiewirtschaft beobachtet die Situation sehr genau und ist in ständigem Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium, um die Lage zu analysieren. Je besser wir die Gasversorgung diversifizieren können, desto besser können wir uns auf die Situation vorbereiten. Für einen Wegfall der Importe brauchen wir zusätzliche Strukturen und den starken europäischen Verbund.

 

Was heißt das für die Preise?

Energiepreise sind von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst. Daher machen wir zur Entwicklung der Preise grundsätzlich keine Prognosen. Aber natürlich ist der Konflikt in der Ukraine, insbesondere dann, wenn hierdurch weniger Gas aus Russland geliefert würde, ein Faktor, der den Gaspreis beeinflusst und erhöhen dürfte.

 

Sollte Deutschland angesichts des Angriffs auf die Ukraine unabhängiger vom Erdgas aus Russland werden?

Der Verzicht auf Gaslieferungen aus Russland ist eine Frage der internationalen Energiesicherheit und muss auf politischer Ebene entschieden werden, auch gemeinsam mit den europäischen und internationalen Partnern.

 

Aber auch aus Gründen des Klimaschutzes gilt: Wir müssen insgesamt unabhängig von fossilen Energieträgern werden. Mittelfristig wird der massive Ausbau erneuerbarer Energien, eine diversere Lieferstruktur und der Hochlauf von Wasserstoff bedeutsam für eine diversifizierte Versorgungssicherheit.

 

Wichtig ist, dass die neue Bundesregierung die richtigen Rahmenbedingungen schafft, um den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben. Wir brauchen mehr Flächen für Windräder und Photovoltaik-Anlagen sowie schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Auch der Netzausbau und -umbau muss durch einen investitionsfreundlichen Regulierungsrahmen beschleunigt werden, damit der erneuerbare Strom sicher vom Ort der Erzeugung zu den Verbrauchern gelangt.

 

Ist die Energiewende in Gefahr, wenn Gaskraftwerke als „Brückentechnologie“ nur noch eingeschränkt arbeiten könnten?

Welche mittel- und langfristigen Auswirkungen der aktuelle Konflikt auf die deutsche Energiepolitik hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden.

 

Aus klimapolitischer Sicht gilt: Um beim Ausstieg aus der Kohleverstromung die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleisten zu können, benötigen wir für eine Übergangszeit noch Erdgaskraftwerke und dauerhaft wasserstofffähige Gaskraftwerke, die gesicherte, regelbare Leistung als Partner der Erneuerbaren Energien bereitstellen.

 

Kann vor dem Hintergrund der Ukraine-Invasion und möglicherweise ausbleibenden Gaslieferungen aus Russland der Kohleausstieg wie geplant voranschreiten?

Die für dieses Jahr geplanten Stilllegungen von Kohlekraftwerken stehen derzeit nicht in Frage. Welche mittel- und langfristigen Auswirkungen der aktuelle Konflikt nicht nur auf den Kohleausstieg, sondern auf die gesamte deutsche Energiepolitik insgesamt hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden.

 

Worum handelt es sich bei LNG?

LNG, also Liquified Natural Gas, ist Erdgas, das auf -162° Celsius heruntergekühlt wird und dann im flüssigen Zustand nur noch ein Sechshundertsel seines ursprünglichen Volumens aufweist. Deswegen kann es in Tankschiffen transportiert werden. Diese landen das Gas an europäischen Terminals an, wo es wieder auf Normaltemperatur gebracht und in das normale Gasnetz gepumpt wird.

 

Wer sind die wichtigsten Förderländer?

Große weltweite LNG-Exporteure sind z. B. Katar, Australien und die USA. Die Schwerpunkte der Nutzung liegen in Ostasien. Auch die europäischen Importe haben in den letzten Jahren deutlich zugelegt. Außerdem sind in zahlreichen europäischen Großhäfen LNG-Terminals zur Aufnahme und Rückumwandlung entstanden.

 

Welche Rolle spielt LNG am Weltmarkt?

LNG ist vor allem in Asien gefragt, weil diese Länder eine hohe Energienachfrage haben und zudem viele Bereiche von Kohle auf Gas umstellen. Dazu kommen Nachholeffekte, weil die Wirtschaft nach Corona wieder nach mehr Energie verlangt. Ein weiterer großer Importeur ist die wachsende Volkswirtschaft in Brasilien. In Europa, besonders in Deutschland, werden wir hauptsächlich mit Pipelinegas, etwa aus Russland, Norwegen oder den Niederlanden, versorgt da der Bedarf aber in Europa auch steigt und Erdgas nicht mehr nur über Pipelines zu uns transportiert wird, trägt LNG zu einer weiteren Diversifizierung und Flexibilisierung der Importquellen für Erdgas in Europa und in Deutschland bei. Mit seiner logistischen Flexibilität sorgt LNG auch für eine Stärkung der weltweiten Versorgungssicherheit.

 

Wie viele LNG Terminals gibt es derzeit in Europa und welche Kapazität haben sie?

Nach unserem Informationsstand gibt es aktuell 37 LNG-Terminals in Europa, davon 26 in der EU. Europaweit gibt es damit eine Regasifizierungskapazität von rund 243,6 Mrd. Kubikmeter pro Jahr. Weitere LNG-Projekte sind im Bau oder in Planung.

 

Warum gibt es bis heute kein LNG-Terminal in Deutschland?

Europa besitzt verschiedene LNG Terminals, die geografisch gut verteilt sind. Deutschland hat zwar keine eigenen LNG-Terminals, kann aber über den Markt in den Niederlanden und über das europäische Gasnetz kurzfristig mit LNG beliefert werden. Zu den LNG-Terminals Dunkerque, Gate und Zeebrugge bestehen direkte Infrastrukturverbindungen nach Deutschland. Trotz der aktuell gestiegenen europäischen Nachfrage sind die Kapazitäten der europäischen LNG-Terminals noch nicht ausgelastet.

 

Wie abhängig ist die deutsche Energiewirtschaft von Steinkohlelieferungen aus Russland?

Nicht nur Erdgas, sondern auch knapp die Hälfte der Steinkohleimporte kommt aus Russland; in einzelnen Kraftwerken in Deutschland werden aktuell bis zu 75% russische Steinkohle verfeuert. Auch der Ausfall dieser Importe wäre eine große Herausforderung.

 

Kann die Steinkohle aus anderen Regionen der Welt beschafft werden?

Steinkohle wird weltweit gehandelt, bei reduzierten Lieferungen aus Russland können theoretisch Lieferungen aus Ländern wie Kolumbien, Südafrika, Australien oder den USA erfolgen. Hierbei ist jedoch neben deutlich höheren Preisen und der Frage der Logistik vor allem auch der Aspekt der Qualität zu beachten. Aufgrund des höheren Schwefelgehaltes beispielweise der US-amerikanischen Kohle kann diese die russische Steinkohle nicht ohne Weiteres ersetzen, da Emissionsgrenzwerte überschritten würden.

 

Kann es bei der Steinkohle zu Engpässen kommen?

Aktuell haben die Kraftwerksbetreiber noch für einige Monate ausreichend Steinkohle vorrätig. Wir sehen daher keine Gefahr, dass es kurzfristig zu Engpässen kommt.

 

Eine vollständige Umstellung der Lieferketten für die Steinkohle-Versorgung der Kraftwerke in Deutschland würde jedoch mehrere Monate dauern. Sollte es kurzfristig zusätzliche Kapazitätsbedarfe geben, wird die Energiewirtschaft gemeinsam mit der Politik Lösungen entwickeln. Zu prüfen wäre dann zum Beispiel, ob Kraftwerke aus der Sicherheitsbereitschaft her-aus reaktiviert werden können.

 

Es ist daher gut, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Versorgung der Steinkohle-Kraftwerke in Deutschland in den Fokus genommen hat. Aktuelle Steinkohle-Vorräte und alternative Beschaffungsoptionen werden derzeit von den Kraftwerksbetreibern geprüft. Weitere wichtige Lieferländer sind beispielsweise die USA und Kanada sowie Australien.

 

Quelle: www.bdew.de (Stand: 28.02.2022)

 

Fragen zu den Produkten der eva

Welche Produkte können Sie empfehlen?

Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Schauen Sie gern auf unseren Produktrechner, um für Sie das beste Produkt zu finden.

Was bedeutet Bestpreis-Abrechnung?

Der gesamte Verbrauch Ihrer Verbrauchsstelle eines Abrechnungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) wird automatisch in der für Sie günstigsten Verbrauchsstufe abgerechnet.

Was beinhaltet der Grundpreis?

Der Grundpreis beinhaltet die Netznutzungsentgelte und die Vertriebskosten. Die Netznutzungsentgelte enthalten Kosten für den Ausbau, die Bereitstellung und Instandhaltung des Netzes, die Messeinrichtung, die Ablesung des Zählers und die Abrechnung. Die Vertriebskosten enthalten Kosten für die Erstellung der Abrechnung gegenüber dem Kunden und dem Kundenservice.

Muss ich den Vertrag vollständig ausfüllen, Sie haben doch meine Daten?

Wir bitten Sie, die fehlenden Daten zu ergänzen. So haben Sie die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen oder auch Fehler beseitigen.

Warum muss ich das SEPA-Lastschriftmandat nochmals mitteilen? Die eva bucht doch schon immer bei mir ab?

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, können Sie auf dem Vertrag „liegt bereits vor und gilt fort“ ankreuzen.

Für den Fall, dass Sie mehrere Kundennummern bei uns haben, teilen Sie uns bitte mit, auf welche Kundennummer sich Ihre Angabe bezieht.

Ich habe ein Elektroauto bestellt und bekomme eine Wallbox. Haben Sie auch Ökostrom?

Ja, der Strom für unsere Produkte bioAPFELstrom und bioAPFELstrom regio stammt zu 100% aus regenerativen Energiequellen. Hierfür werden entsprechende Herkunftsnachweise durch die zuständige Behörde entwertet.

Meine Frage wurde noch nicht beantwortet.

Gerne stehen Ihnen unsere kompetenten Ansprechpartner bei all Ihren Anliegen rund um das Thema Energie zur Verfügung.

Fragen zur Jahresverbrauchsabrechnung

Können Sie mir meine Rechnung erklären?

Ihre Strom- und Gasrechnungen werden künftig noch transparenter und informativer. Damit Sie Ihre Rechnung besser nachvollziehen können, erklären wir Ihnen diese gerne leicht verständlich. Hierzu können Sie sich an dieser Stelle eine Musterrechnung mit entsprechenden Erklärungen ansehen. Klicken Sie für die detaillierten Informationen einfach auf das „?“ im grünen Kreis.

 

Musterrechnung

Kann ich meinen Abschlag ändern?

Die Abschlagshöhe wird entsprechend Ihres Verbrauches und des hinterlegten Tarifes berechnet. Sie können den Abschlag jederzeit ändern. Am besten über unser Kundenportal. Aber auch per Telefon, E-Mail oder Brief ist eine Abschlagsänderung möglich.

 

Bitte bedenken Sie bei einer Abschlagssenkung, dass – sofern sich Ihr Verbrauch erhöht – das Risiko einer höheren Nachzahlung besteht.

 

Bei neuen Kunden kann die Abschlagshöhe auch anhand historischer Daten der Abnahmestelle ermittelt werden.

Wann sind meine Abschläge fällig?

Abschlagszahlungen werden grundsätzlich monatlich, zum letzten Werktag fällig. Im Monat der Abrechnung (Januar) wird keine Abschlagszahlung erhoben.

 

Der monatlich zu zahlende Abschlag wird ab einem jährlichen Rechnungsbetrag von 200,00 Euro automatisch erhoben. Dieser ist für die Monate Februar bis Dezember zu zahlen.

 

Bis zu einem Betrag von 115,00 Euro werden keine Abschläge und im Bereich über 115,00 Euro bis 200,00 Euro werden quartalsweise Abschläge erhoben.

 

Die Abschlagsfälligkeiten finden Sie auf der Seite 1 Ihrer Rechnung.

 

Auf Wunsch buchen wir Ihre Abschläge auch zum 15. des Monats bzw. den darauffolgenden Werktag von Ihrem Konto ab. Bitte beachten Sie, dass  Sie dann nur 10 Abschläge (März bis Dezember) bezahlen und der monatliche Abschlagsbetrag dadurch höher ausfällt.

Mein Rechnungsbetrag ist zu hoch. Die Rechnung muss falsch sein.

Um festzustellen, ob Ihre Rechnung falsch ist, prüfen Sie bitte die Angaben Ihrer Rechnung:

 

  • Ist der Zählerstand richtig? Wenn ja, gab es im zurückliegenden Jahr Ereignisse, die eine Erhöhung des Verbrauchs rechtfertigen?
  • Wurde der Zählerstand abgelesen oder geschätzt? Sollte der Zählerstand geschätzt oder falsch sein, bitte lesen Sie Ihren Zählerstand ab und senden Sie uns diesen zur Korrektur der Rechnung zu.
  • Sind alle bezahlten Abschläge in der Rechnung berücksichtigt? Wurden alle Abschläge bezahlt?

Ich kann den Rechnungsbetrag nicht sofort zahlen. Kann ich auch in Raten zahlen?

Gern unterstützen wir Sie mit einem Ratenzahlungsplan und bitten Sie, Ihre Anfrage per E-Mail an kundenservice@evapolda.de oder per Post an uns zu zusenden.

Ich habe ein Guthaben. Zahlen Sie mir das Geld aus?

Zur Auszahlung Ihres Guthabens teilen Sie uns Ihre Bankverbindung gern per E-Mail oder per Post mit. Vergessen Sie bitte Ihre Kundennummer nicht. Sie haben uns bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann überweisen wir Ihnen Ihr Guthaben automatisch zur Fälligkeit auf Ihr Konto.

Welche Möglichkeiten habe ich, meinen Rechnungsbetrag und auch meine Abschläge zu bezahlen?

Sie haben die Möglichkeit, die Jahresverbrauchsabrechnung und auch die Abschläge selbst zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu überweisen.

 

Bequemer für Sie ist, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Mit diesem ermächtigen Sie die eva, Zahlungen von Ihrem Konto mittels Lastschrift entsprechend der Fälligkeiten einzuziehen. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat vergessen Sie keine Zahlungen und Gutschriften werden automatisch überwiesen.

 

Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie hier herunterladen.

Warum weist meine Abrechnung für das gesamte Jahr 2020 einen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent auf?

Die im Corona-Konjunktur-Paket der Bundesregierung beschlossene und mit begleitendem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausformulierte Senkung der Mehrwertsteuer wird von der eva in vollem Umfang an ihre Kunden weitergegeben.

 

Für die Jahresverbrauchsrechnung gilt gemäß dem oben genannten Schreiben, dass bei einem Abrechnungsende nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021, grundsätzlich die Lieferung des gesamten Abrechnungszeitraums mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent anzusetzen ist.

 

Für Sie als eva-Kunden bedeutet das, dass die Umsatzsteuer für Ihren Verbrauch des gesamten Kalenderjahrs 2020 16 Prozent beträgt. Der Staat verzichtet gezielt auf diese Einnahme.

Fragen zum Kundenservice

Wo finde ich meinen Ansprechpartner?

Unsere Ansprechpartner finden Sie unter dem Menüpunkt Kontakt. Nutzen Sie bitte auch unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gern unter unserer Servicenummer 03644 5028 2828 an.

 

Bitte halten Sie Ihre Kundennummer oder Zählernummer bereit.

Was mache ich bei einer Reklamation/Beschwerde?

Ihr Anliegen können Sie über das Kontaktformular, per Mail an kundenservice@evapolda.de, per Post oder persönlich vor Ort übermitteln. Bitte geben Sie dazu Ihre Kundennummer und eine Telefonnummer, unter der wir Sie für Rückfragen können, an. Wir werden uns bemühen, den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären.

Ich bin mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Wohin wende ich mich bei Streitigkeiten mit meinem Energieversorger?

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie unseren Kundenservice bereits kontaktiert haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

 

Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2 75 72 40-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.

 

Wurden Sie von einer unbekannten Nummer angerufen oder stand plötzlich ein Vertreter unangekündigt vor Ihrer Tür?
Kontaktieren Sie uns unter 03644 - 5028 2828 oder per Mail an kundenservice@evapolda.de und berichten von den Geschehnissen.

 

Die eva ist Mitglied des Vereins Mitteldeutschen Wettbewerbs-Allianz – MWA. Ziel des Vereins ist insbesondere, den lauteren Wettbewerb und den Schutz der Kunden und Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb zu fördern.

 

Wir werden mit Ihrem Einverständnis den Vorfall der Mitteldeutschen Wettbewerbs-Allianz – MWA melden und die MWA wird den Wettbewerbsverstoß verfolgen und ggf. gerichtlich unterbinden lassen.

 

Fragen zu Anmeldung, Abmeldung oder Umzug

Sie möchten Ihre neue Wohnung anmelden oder nach einem Umzug bei uns bleiben? Sie haben einen Todesfall in der Familie und möchten den Vertrag ummelden oder kündigen?

 

Egal welches Anliegen Sie haben, nutzen Sie einfach unsere Formulare.

 

Anmeldung

Nutzen Sie unseren Produktrechner, um das für Sie beste Produkt zu finden.

 


Im Grundversorgungsgebiet der eva können Sie sich auch für die Grundversorgung mit Strom und/oder Erdgas anmelden. Unser Anmeldeformular finden Sie hier.

 


Zur Anmeldung benötigen wir von Ihnen:

  • Vorname Name
  • Bezeichnung der Abnahmestelle (Straße, Hausnummer, Ort)
  • Datum der Wohnungsübergabe
  • Zählernummer und Zählerstand
  • Unterschrift

 

Abmeldung

 


Die zur Abmeldung notwendigen Daten finden Sie in unseren Abmeldeformular:

  • Kundennummer - Ihre Kundennummer finden Sie z.B. auf Ihrer Jahresrechnung
  • Abmeldedatum
  • Ablesedatum des Zählerstands zum Auszug
  • Zählernummer und Zählerstand
  • Neue Adresse für Endabrechnung

 

Bitte fügen Sie hier den Nachweis über Ihren Auszug als Anhang bei. Das können z.B. das Übergabeprotokoll, eine Kündigungsbestätigung des Mietvertrages, eine Meldebescheinigung der neuen Adresse oder ein unterschriebener Mietvertrag der neuen Wohnung sein.


 

Melden Sie sich gern unter 03644 - 5028 2828 oder per Mail an kundenservice@evapolda.de.

 

Ich ziehe um. Welche Kündigungsfrist muss ich bei einem Umzug beachten?

 

Ihre Kündigungsfrist bei einem Umzug beträgt 14 Tage. Sie finden diese Regelung auch in Ihrem Vertrag unter Ziffer 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein Nachweis, gern auch das Übergabeprotokoll, ist zu erbringen.

 

Was benötigen Sie von mir?

 

Im Falle eines Umzuges benötigen wir die Abmeldung an der alten Abnahmestelle und die Anmeldung für Ihre neue Lieferstelle. Sprechen Sie uns auch an unter 03644 - 5028 2828 oder per Mail an kundenservice@evapolda.de.

 

Ich habe ein Haus gekauft/verkauft. Welche Unterlagen werden für die Ummeldung benötigt?

 

Für die Ab- bzw. Anmeldung Ihres Objektes benötigen wir ein Übergabeprotokoll, einen notariellen Nachweis sowie das An- bzw. Abmeldeformular. Im Falle einer Anmeldung können Sie gern unsere Produkte im Produktrechner vergleichen. Haben Sie sich bereits entschieden, senden Sie uns bitte den ausgefüllten Vertrag mit den restlichen Unterlagen zu. Haben Sie Fragen zu den angebotenen Tarifen? Melden Sie sich gern unter 03644 - 5028 2828 oder per Mail an kundenservice@evapolda.de.

 

Ich habe einen Todesfall in der Familie. Welche Möglichkeiten habe ich bezüglich des Energievertrages?

 

Wird der Energieliefervertrag an dieser Lieferstelle weitergenutzt?
Erbberechtigte Personen (Ehepartner und auch Kinder) können das Änderungsformular (Verlinkung) für die Umschreibung nutzen und zusammen mit dem Erbschein und ggf. Sterbeurkunde bei uns einreichen.

Wird der Energieliefervertrag an dieser Lieferstelle nicht mehr genutzt?
In diesem Fall muss der Verstorbene abgemeldet werden. Bitte nutzen Sie dazu unser Abmeldeformular und fügen Sie bitte die Sterbeurkunde bei.

Die Wohnung des Verstorbenen wird aufgelöst.
Auch in diesem Fall muss der Verstorbene abgemeldet werden. Neben der Abmeldung, der Sterbeurkunde bitten wir um die Zusendung des Übergabeprotokolls mit dem Vermieter. Bitte vergessen Sie nicht eine Adresse für die Endabrechnung beizufügen.

Fragen zum Heizen mit Strom

Bieten Sie Produkte zum Heizen mit Strom an?

 

Ja, diese finden Sie im Menü unter Wärme. Unsere Produkte im Netzgebiet der ENA Energienetze Apolda GmbH heißen APFELwärme und bioAPFELwärme. Für Heizprodukte außerhalb des Netzgebietes ENA sprechen Sie uns bitte unter 03644 – 5028 2828 oder per Mail an kundenservice@evapolda.de an.

 

Voraussetzung für die Nutzung unserer APFELwärme-Produkte ist ein separater Drehstrom-Zähler an unterbrechbaren Verbrauchsstellen.

 

Was bedeutet „unterbrechbar“?

 

„Unterbrechbar“ bedeutet, dass die Anlage hinter dem Zähler abgeschaltet wird, zu den hinterlegten Sperrzeiten kann kein Strom aus dem Netz gezogen werden.

 

Was sind Sperrzeiten?

 

Sperrzeiten sind die Zeiten, in denen Ihre Anlage kein Strom entnehmen kann. Auch das Laden eines E-Autos ist dann nicht möglich. Die Sperrzeiten werden von jedem Netzbetreiber festgelegt und auf den Internetseiten veröffentlicht.

 

Welche Sperrzeiten gelten für meine Heizung?

 

Die Sperrzeiten für das ENA-Netz wird durch den Netzbetreiber ENA Energienetze Apolda GmbH festgelegt und auch unter www.en-apolda.de veröffentlicht. Die aktuellen Sperrzeiten finden Sie hier.

 

Für Netzgebiete außerhalb des ENA-Netzes wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Diesen finden Sie auch auf der Jahresverbrauchsabrechnung.

Fragen zur Grund- und Ersatzversorgung

Ich habe eine Vertragsbestätigung bekommen, obwohl ich mich nicht angemeldet habe. Warum?

 

Der Energieliefervertrag mit dem Grundversorger kommt durch den Verbrauch von Energie zustande, bspw. durch Betätigung des Lichtschalters. (vgl. StromGVV §2 (2) und GasGVV §2 (2)). Die Information über Ihren Einzug kann bspw. durch den Vermieter erfolgt sein.

 

Wer ist mein Grundversorger?

 

Der Grundversorger ist jeweils der Energieversorger, der die meisten Haushaltskunden vor Ort mit Strom und/oder Erdgas beliefert. Wenn Sie nicht wissen, welches Unternehmen das ist, können Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber wenden.

 

Ich habe offene Forderungen. Gibt es Möglichkeiten?

 

Im Rahmen des Sperrprozesses bieten wir unseren grundversorgten Kunden eine Vereinbarung zur Abwendung an. Wichtig dabei ist, dass diese Vereinbarung VORHER schriftlich getroffen werden muss. Sollten Sie Ihre Rechnung einmal nicht begleichen können, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an - wir sind jederzeit daran interessiert, eine für beide Seiten passende Lösung zu finden. Eine Muster der Abwendungsvereinbarung finden Sie hier.

Fragen zum Kundenportal

Was ist das Kundenportal?

 

Über das Kundenportal haben Sie Ihre Kundendaten, Verträge, Abrechnungen jederzeit im Blick und können unkompliziert Ihre Abschläge, Kundendaten und auch die Bankverbindung ändern.

 

Was genau kann man dort tun?

 

  • Ihre Kundendaten einsehen und ändern
  • Zählerstände melden
  • Verträge inkl. Laufzeiten, Verbräuche, Abrechnungen einsehen
  • Verbrauchshistorie einsehen
  • Abschlagsänderungen durchführen
  • Weitere Fragen können auch über das Kontaktformular gestellt werden.

 

Wie kann ich mich registrieren?

 

Einfach unter https://kundenportal.evapolda.de/bkp/ den Button „Jetzt registrieren“ drücken und die notwendigen Daten eingeben. Kundennummer und Zählernummer oder Rechnungsnummer bereithalten.