Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung in Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn Sie Energie beziehen und der von Ihnen gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung (rechtzeitig) aufzunehmen bzw. fortzuführen.

 

Gründe für die Belieferung in der Ersatzversorgung können beispielsweise sein: Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch den Netzbetreiber, Insolvenz des bisherigen Lieferanten, Kündigung des bisherigen Lieferanten oder des Kunden selbst und fortgesetzter Bezug von Strom, ohne dass dies auf Basis eines neuen Liefervertrages erfolgt, Versorgungslücke zwischen zwei Lieferverhältnissen.

 

Die Beendigung der Ersatzversorgung ist jederzeit möglich. Haushaltskunden, die aufgrund der Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch Netzbetreiber in der Ersatzversorgung beliefert werden, können frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn der Ersatzversorgung in die Grundversorgung wechseln; der Abschluss eines Produktvertrages ist jederzeit möglich.

 

In der Ersatzversorgung sind Preisanpassungen zum 1. und 15. Kalendertag eines Monats möglich. Die aktuell gültigen Preise sowie die Preise der letzten sechs Monate finden Sie hier.

 

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