Übergangsversorgung von Mittelspannungskunden

(nach § 38a EnWG)

Mindestinhalte für Allgemeine Bedingungen der Übergangsversorgung gemäß § 38a Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG):

 

  • Die Übergangsversorgung erfolgt zu den auf der Internetseite des Übergangsversorgers veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung.
  • Der Übergangsversorger ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam.
  • Die Übergangsversorgung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitätslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitätsliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung.
  • Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitätslieferung den Elektrizitätsverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG vorliegt.
  • Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitätsverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner Wahl abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen.
  • Der Übergangsversorger ist berechtigt, vom Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen.
  • Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger informiert den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers unverzüglich. Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes ist nach Zugang der Information berechtigt, die Versorgung des betroffenen Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zuordnung der Entnahmestelle / des Ausspeisepunktes des Letztverbrauchers zum Bilanzkreis des Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger ist berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Wegfall der Zuordnung der Entnahmestelle / des Ausspeisepunktes des Letztverbrauchers zu seinem Bilanzkreis, angefallenen Elektrizitätsverbrauch gegenüber dem betroffenen Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.

 

#MITAPOLDAVERBUNDEN

  • Sie erhalten Arbeits- und Ausbildungsplätze in Apolda
  • Sie fördern das Vereins- und Veranstaltungsleben vor Ihrer Haustür
  • Gewinne bleiben zu großen Teilen in der Region
  • örtliche Handwerker und Dienstleister erhalten Aufträge
  • Dank Ihnen blühen unsere Glockenstadt und ihre Ortsteile weiter auf