Information zur Soforthilfe (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

 

 

Soforthilfe für Gaskunden

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden müssen im Monat Dezember 2022 keinen Abschlag bezahlen.

 

Kunden der eva profitieren automatisch von der Soforthilfe. Wenn sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag für Gas nicht eingezogen. Sollten die Kunden die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen sie die Zahlungen im Gas für Dezember nicht leisten.

 

In der Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag, mit der vorläufigen Entlastung (= Dezemberabschlag) verrechnet. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt damit auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis (= Erstattungsbetrag). Sollte die endgültige Soforthilfe höher sein als der Dezemberabschlag oder haben Kunden ihren Dezemberabschlag trotzdem an die eva überwiesen, wird die Differenz bzw. der zu viel gezahlte Abschlag mit der Jahresverbrauchsabrechnung vergütet. Es geht den Kunden kein Geld verloren.

 

 

Soforthilfe für Wärmekunden

Mit dem EWSG hat die eva die Möglichkeit, einige Kunden direkt zu entlasten, indem die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31.12.2022 erstattet wird. In der Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wird die Erstattung gesondert ausgewiesen.

 

Von der Entlastung betroffen sind Kunden, wenn:

  • ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
  • sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
  • es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

 

Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte dem Anhang. (Anhang und Liste im Gesetz, §4) 

 

Ist der Kunde Mieter, wird er zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns der eva Wärmeversorger, sondern von seinem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss der Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

 

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrages hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der eva und den Kunden ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechtigungsmethoden vorgesehen.

 

Damit die eva die Entlastung erfolgreich umsetzen können, ist sie laut Gesetz verpflichtet, Daten der Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

 

Folgende Kunden-Daten muss die eva weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

 

 

Energiesparen

Wichtig ist es dennoch, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Die eva hat einige Energiespartipps zusammengestellt.

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